2/5 02/2022 - 151. AL

2/5.1 Keine Berücksichtigung eines negativen Erwerbs nach §  3 Abs.  1 Nr. 2 ErbStG

BFH, Urteil vom 08.06.2021 - II R 2/19

Leitsätze des Gerichts

1.

Ist der Abfindungsanspruch, der aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer KG bei dessen Tod gegen die Gesellschaft entsteht, höher als der Wert des auf den fortsetzenden Gesellschafter übergegangenen Anteils der KG, wird kein negativer Wert des Erwerbs als Schenkung auf den Todesfall bei dem fortsetzenden Gesellschafter berücksichtigt.

2.

Dies gilt auch für den Fall, dass der fortsetzende Gesellschafter zugleich Erbe des ausgeschiedenen Gesellschafters ist.

Sachverhalt

Der Kläger ist zusammen mit seinen drei Geschwistern zu je einem Viertel Miterbe seiner in 2012 verstorbenen Mutter. Die Mutter war neben den Kindern Kommanditistin einer GmbH & Co. KG. Der Gesellschaftsvertrag der KG regelte, dass ein Gesellschafter bei seinem Tod aus der Gesellschaft ausscheidet und die KG ohne seine Erben fortgesetzt wird. Den Erben des verstorbenen Gesellschafters stand ein Abfindungsanspruch zu.

Infolge des Todes der Erblasserin wuchs deren KG-Beteiligung dem Kläger und seinen drei Geschwistern an, infolgedessen die gesamt vier Kinder mit jeweils 25 % am Gesellschaftsvermögen beteiligt waren.

Der Abfindungsanspruch, welcher dem Kläger und seinen Geschwistern in ihrer Eigenschaft als Erben nach der Mutter gegen die KG zustand, betrug insgesamt 2 Mio. Euro.