BGH, Beschluss vom 16.03.2022 - IV ZB 27/21
Der Nachlasspfleger ist nicht berechtigt, mit Wirkung für die unbekannten Erben eine in den Nachlass des Erblassers gefallene weitere Erbschaft auszuschlagen. Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist ein allein dem Erben bzw. seinen Rechtsnachfolgern, den Erbeserben, persönlich zustehendes Recht.
Der BGH hatte über die Rechtsbeschwerde eines Nachlasspflegers zu entscheiden, mit der dieser seinen Antrag auf Erteilung der nachlassgerichtlichen Genehmigung zur Ausschlagung einer der Erblasserin angefallenen Erbschaft weiterverfolgt hat.
Die unter Betreuung stehende Erblasserin war gesetzliche Miterbin ihres vorverstorbenen Ehemannes.
Die für die Erblasserin eingesetzte Betreuerin erklärte mit notarieller Urkunde die Ausschlagung der Erbschaft nach dem Ehemann ihrer Betreuten und beantragte die Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Über diesen Antrag wurde infolge des Todes der Erblasserin nicht mehr entschieden.
Sodann bestellte das Nachlassgericht Lebach den Beschwerdeführer zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der Erblasserin mit den Aufgabenkreisen Ermittlung der Erben und Sicherung sowie Verwaltung des Nachlasses.
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