2/4 10/2022 - 155. AL

2/4.1 Notar als Testamentsvollstrecker

BGH, Beschluss vom 23.02.2022 - IV ZB 24/21

Leitsatz der Redaktion

Die Einsetzung des Urkundsnotars als Testamentsvollstrecker in einem eigenhändigen Testament im Anschluss an die Beurkundung einer letztwilligen Verfügung ist wirksam.

Sachverhalt

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatten Eheleute am 15.10.2001 einen Erbvertrag geschlossen, der von einem Notar beurkundet wurde. Der Erblasser und seine Ehefrau haben zwei Kinder. Am selben Tag, an dem der Erbvertrag beurkundet worden ist, setzten die Eheleute Folgendes von beiden handschriftlich unterzeichnetes Schreiben auf:

"Nachtrag zu dem Erbvertrag vom 15/10.01 (UR Nr. …)

Ordnet jeder von uns Testamentsvollstreckung an. Testamentsvollstrecker soll Notar … sein."

Hierbei handelte es sich um denselben Notar, der auch die Beurkundung des Erbvertrags vorgenommen hatte. Dieser beantragte nach dem Tod des Erblassers ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Das Nachlassgericht wies diesen Antrag zurück. Auf Beschwerde des Notars hat das OLG diese Entscheidung aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen, von den geäußerten Bedenken gegen die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses abzusehen und über den Antrag auf dessen Erteilung unter Berücksichtigung der Ausführungen im Beschwerdebeschluss erneut zu entscheiden.