5/5.3 Gestaltung der Verfügung von Todes wegen

Autor: Klose

Formelle Gestaltung

Hinsichtlich der formellen Gestaltung der letztwilligen Verfügung ist auf die Ausführungen zu dem Testierenden mit Ehegatten ohne Kinder zu verweisen (siehe Teil 5/2.3).

Materielle Gestaltung

Soweit die nachfolgenden Formulierungsvorschläge sich auf Testamente beziehen, können diese sowohl in einem privatschriftlichen wie auch in einem notariellen Testament verwendet werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Schlussbemerkungen sind ergänzend in ein notarielles Testament aufzunehmen.

Desgleichen können die vorgeschlagenen Formulierungen auch in Erbverträgen vereinbart werden. Hierbei ist zu beachten, dass hinsichtlich der Bindungswirkung die in einem Erbvertrag getroffenen letztwilligen Verfügungen nicht wechselbezüglich sein können, sondern vertragsmäßig sind und gegenseitig angenommen werden müssen. Des Weiteren ist anstelle des gewollten Wegfalls der Bindungswirkung dem Längstlebenden ein entsprechendes Rücktrittsrecht gem. § 2293 BGB einzuräumen, wobei wegen § 2298 Abs. 2 Satz 2 BGB klar zum Ausdruck gebracht werden sollte, ob der Rücktritt auch noch nach dem Tod des Erstversterbenden zulässig sein soll.