5/6 Beratung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Autor: Klose

5/6.1 Rechtliche Ausgangssituation

Gesetzliche Definition

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft stellt eine typische Erscheinungsform des sozialen Lebens dar. Auch wenn ihre Ursprünge bis in die Antike zurückgehen, ist gerade in den vergangenen Jahren die Gruppe der in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Personen in einem solchen Maß gewachsen, dass deren rechtliche Problematik die Gerichte bis hinauf zum BVerfG vielfach beschäftigt. Trotz der Fülle an rechtlichen Problemen hält für die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau als solche das Gesetz keine Vorschriften bereit. Auch leitet das Gesetz aus der Tatsache einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für das Verhältnis der Partner untereinander keine Rechtsfolgen her (Zwißler, FPR 2001, 15). Trotzdem ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft dem Gesetz nicht mehr gänzlich unbekannt, wenngleich eine Definition vom Gesetzgeber nach wie vor nicht gegeben wird. Etwas anderes gilt für das "Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)", das jedoch für gleichgeschlechtliche Paare gilt, welche vor Inkrafttreten der gleichgeschlechtlichen Ehe eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen haben (siehe hierzu Teil 5/6.8).

Auch wenn keine gesetzliche Definition der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau existiert, wird deren Existenz doch in mehreren Vorschriften vorausgesetzt (z.B. §§ 193, 194 ).