7/3.1 Beratung des Alleinerben als gesetzlicher Grundfall

Autor: Lintz

Nicht die Praxis verlangt die gesonderte Behandlung des Alleinerben in diesem Kapitel, sondern der gesetzliche Grundfall. Die erbrechtlichen Vorschriften regeln die Erbfolge für eine Person oder mehrere Personen (Erben) (§ 1922 Abs. 1 BGB), halten für mehrere Erben jedoch nur wenige spezielle Vorschriften (§§ 2032 ff. BGB) bereit. Das Gesetz regelt also im Wesentlichen die Rechte und Pflichten eines Erben. In der Praxis ist der Alleinerbe eher selten; in den meisten Fällen geht die Erbschaft auf mehrere Erben (Miterben) über.

Vorfrage: Art der Erbfolge

Die Alleinerbenstellung entsteht durch gesetzliche Erbfolge oder vorrangig durch gewillkürte Erbfolge. Die Art der Erbfolge ist entscheidend für den Beginn der Ausschlagungsfrist, die in der Praxis den potentiellen Erben unter enormen, regelmäßig kaum umgänglichen Zeitdruck stellt, wenn es um die Frage der Ausschlagung bzw. der damit zusammenhängenden Vorfrage zur Ermittlung des Nachlasses geht. Von der in der Praxis oft schwierigen Sachverhaltsermittlung hängen rechtlich weitergehende Überlegungen ab, die vom Zeitpunkt des Todes bis zur Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft durch den Alleinerben angestellt werden müssen.

Anfangsproblem