7/3.3 Feststellung des Erbrechts

Autor: Lintz

Prüfung des Erbrechts dem Grunde nach

Im Rahmen der Beratung eines Mandanten nach dem Erbfall ist zunächst die Feststellung des Erbrechts und unmittelbar im Anschluss daran zu prüfen, ob im Einzelfall ein erbrechtlicher Ausschließungsgrund vorliegt.

Es kann durchaus sein, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Erb- oder Pflichtteilsrecht nicht (mehr) besteht, weil z.B. ein Fall der Ausschlagung oder Erbunwürdigkeit vorliegt oder der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil wirksam entzogen hat. Gleiches gilt auch dann, wenn der Abkömmling oder der Ehegatte des Erblassers einen Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht erklärt hat.

7/3.3.1 Wirkung der Erbausschlagung (§ 1953 BGB)

Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, so gilt gem. § 1953 Abs. 1 BGB der Anfall der Erbschaft an den Erben als nicht erfolgt (vgl. im Einzelnen Teil 3/8.5 ff.). Erbe wird dann derjenige, der erben würde, wenn der Ausschlagende den Erbfall nicht erlebt hätte (§ 1953 Abs. 2 BGB; vgl. Teil 3/8.5.4). Durch die Ausschlagung verliert der Erbe grundsätzlich auch seinen Pflichtteilsanspruch.

Hinweis

Nur in Ausnahmefällen wie bei der Ausschlagungsmöglichkeit nach § 2306 BGB und nach § 2307 BGB bei testamentarischer Erbfolge oder Vermächtniseinsetzung oder nach § 1371 Abs. 3 BGB bleibt trotz Ausschlagung das Pflichtteilsrecht erhalten.

7/3.3.2 Erb- und Pflichtteilsverzicht nach § 2346 BGB

Erb- und Pflichtteilsverzicht