Autor: Lintz |
Im Rahmen der Beratung eines Mandanten nach dem Erbfall ist zunächst die Feststellung des Erbrechts und unmittelbar im Anschluss daran zu prüfen, ob im Einzelfall ein erbrechtlicher Ausschließungsgrund vorliegt.
Es kann durchaus sein, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Erb- oder Pflichtteilsrecht nicht (mehr) besteht, weil z.B. ein Fall der Ausschlagung oder Erbunwürdigkeit vorliegt oder der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil wirksam entzogen hat. Gleiches gilt auch dann, wenn der Abkömmling oder der Ehegatte des Erblassers einen Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht erklärt hat.
Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, so gilt gem. § 1953 Abs. 1 BGB der Anfall der Erbschaft an den Erben als nicht erfolgt (vgl. im Einzelnen Teil 3/8.5 ff.). Erbe wird dann derjenige, der erben würde, wenn der Ausschlagende den Erbfall nicht erlebt hätte (§ 1953 Abs. 2 BGB; vgl. Teil 3/8.5.4). Durch die Ausschlagung verliert der Erbe grundsätzlich auch seinen Pflichtteilsanspruch.
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