7/3.4 Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft

Autor: Lintz

Die Frage der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft stellt sich nicht gleichermaßen.

Im Mittelpunkt der Beratung steht die Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft. Durch sie soll im Wesentlichen ein Erbschaftserwerb verhindert werden, der sich regelmäßig wegen der Überschuldung des Nachlasses als Last für den Erben darstellen würde. Im Einzelfall kann sie jedoch auch dazu dienen, den Nachlass einer dritten Person zuzuwenden. Letzteres ist insbesondere bei gesetzlicher Erbfolge nicht ungefährlich, da unter Umständen noch weitere bisher unbekannte Erben vorhanden sein könnten, denen die Ausschlagung ungewollt zugutekommt.

Die Annahme der Erbschaft geschieht oft durch schlüssiges Verhalten. In diesem Zusammenhang stellt sich in der Praxis häufiger die Frage nach der Anfechtung der Annahme (§§ 119 ff. und § 1954 BGB).

7/3.4.1 Annahme

Definition