7/3.7 Umgang mit Konten im Nachlass

Autor: Lintz

7/3.7.1 Rechtsverhältnis Bank zu Erbe

Sichtung der Konten

Es ist nahezu ausgeschlossen, dass jemand stirbt, ohne ein Konto zu hinterlassen. Das Guthaben des Kontos geht mit allen Rechten und Pflichten des Rechtsverhältnisses, das zwischen dem Erblasser und der Bank entstanden ist, mit dem Erbfall auf den oder die Erben über. Insbesondere die Rechte aus dem Rechtsverhältnis stehen dem Erben erst mit Nachweis seiner Erbenstellung zu. Bis dahin erhält der Erbe weder Auskünfte über das Bankvermögen, noch ist er der Verfügungsberechtigte. Eine Ausnahme davon machen die Banken in der Praxis für die Bezahlung der Beerdigungskosten, da diese der Erbe zu tragen hat (§ 1968 BGB), dem nach Vorlage des erbrachten Nachweises i.d.R. die Guthaben zugutekommen.

Versteuerung des Kapitals

Kapitalvermögen wird nach dem ErbStG mit seinem Wert im Zeitpunkt des Todes angesetzt, die bis dahin aufgelaufenen Erträge sind sowohl bei der Erbschaft- als auch bei der Einkommensteuer des Erblassers zu berücksichtigen. Umfangreiche Kontrollmeldungen (z.B. Mitteilung an das Finanzamt gem. § 33 ErbStG) sorgen dafür, dass die Erhebung bei inländischen Guthaben flächendeckend - und mit "Folgen" für die Vergangenheit - erfolgt.

Nachweis der Erbenstellung