Autor: Löbe |
Kommen in einem Steuerfall § 14 Abs. 3, §§ 21 und 27 ErbStG gemeinsam zur Anwendung, so ist wie folgt zu verfahren (R E 14.1 Abs. 5
Die sich für den steuerpflichtigen Erwerb ergebende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist zunächst nach § 27 ErbStG zu ermäßigen. |
Danach ist auf die ermäßigte Steuer die ausländische Steuer anzurechnen, die sich nach Maßgabe des § 21 ErbStG ergibt. |
Auf die danach festzusetzende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist die Begrenzung des § 14 Abs. 3 ErbStG anzuwenden (vgl. hierzu auch das Schema zur Berechnung der festzusetzenden Erbschaftsteuer in R E 10.1 Abs. 2 |
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