8/11.11 Besondere Problemfälle des § 14 ErbStG

Autor: Löbe

Zusammentreffen von § 14 Abs. 3, § 21 und § 27 ErbStG

Kommen in einem Steuerfall § 14 Abs. 3, §§ 21 und 27 ErbStG gemeinsam zur Anwendung, so ist wie folgt zu verfahren (R E 14.1 Abs. 5 ErbStR 2019):

Die sich für den steuerpflichtigen Erwerb ergebende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist zunächst nach § 27 ErbStG zu ermäßigen.

Danach ist auf die ermäßigte Steuer die ausländische Steuer anzurechnen, die sich nach Maßgabe des § 21 ErbStG ergibt.

Auf die danach festzusetzende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist die Begrenzung des § 14 Abs. 3 ErbStG anzuwenden (vgl. hierzu auch das Schema zur Berechnung der festzusetzenden Erbschaftsteuer in R E 10.1 Abs. 2 ErbStR 2019).

Hinweis

§ 27 ErbStG kommt dann zur Anwendung, wenn Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen erhalten, welches in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist. Hierzu gehört auch der eingetragene Lebenspartner.