8/11.12 Sonderfälle

Autor: Löbe

8/11.12.1 Steuerbefreite Vorerwerbe

Bei der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG ist bei steuerfreien Vorerwerben zu unterscheiden, aus welchem Grund der Vorerwerb steuerfrei geblieben ist. Aufgrund einer früheren Differenzierung des BFH (Urt. v. 19.12.1952 - III 151/50 S, BStBl III 1953, 145) müssen qualitative und quantitative Befreiungen unterschieden werden.

Quantitative Steuerbefreiung

Ist der Vorerwerb steuerfrei geblieben, weil beispielsweise der persönliche Freibetrag nicht überschritten war (quantitative Steuerbefreiung), wird der Vorerwerb gleichwohl in die Zusammenrechnung einbezogen.

Qualitative Steuerbefreiung

Nur die qualitative Befreiung soll zur fortdauernden Steuerfreiheit auch bei Zusammenrechnung mit einem Nacherwerb führen (z.B. § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4a, 4b, 4c, 12, 14 und 15-18 sowie §§ 13a, 13d ErbStG). Sofern keine qualitative Vollbefreiung im Einzelfall vorliegt, geht der übersteigende Betrag der Bemessungsgrundlage nach den Regelgrundsätzen in die Zusammenrechnung ein. Die sachlichen Befreiungen sind insbesondere erwerbsbezogen selbständig zu sehen (R E 14.2 ErbStR 2019 mit Beispiel in H E 14.2 Abs. 2 ErbStH 2019).