Autor: Löbe |
Bei der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG ist bei steuerfreien Vorerwerben zu unterscheiden, aus welchem Grund der Vorerwerb steuerfrei geblieben ist. Aufgrund einer früheren Differenzierung des BFH (Urt. v. 19.12.1952 -
Ist der Vorerwerb steuerfrei geblieben, weil beispielsweise der persönliche Freibetrag nicht überschritten war (quantitative Steuerbefreiung), wird der Vorerwerb gleichwohl in die Zusammenrechnung einbezogen.
Nur die qualitative Befreiung soll zur fortdauernden Steuerfreiheit auch bei Zusammenrechnung mit einem Nacherwerb führen (z.B. § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4a, 4b, 4c, 12, 14 und 15-18 sowie §§ 13a, 13d ErbStG). Sofern keine qualitative Vollbefreiung im Einzelfall vorliegt, geht der übersteigende Betrag der Bemessungsgrundlage nach den Regelgrundsätzen in die Zusammenrechnung ein. Die sachlichen Befreiungen sind insbesondere erwerbsbezogen selbständig zu sehen (R E 14.2
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