8/11.13 Zusammenfassung

Autor: Löbe

§ 14 ErbStG wirft zahlreiche Probleme auf. Diese ergeben sich u.a. wegen des Zusammenspiels mit anderen erbschaftsteuerlichen Regelungen, wie der Verschonung für Betriebsvermögen oder der Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG.

§ 14 ErbStG bezweckt, dass die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG, die grundsätzlich für jeden Erwerb zu gewähren sind, in einem Zeitraum von zehn Jahren nur einmal zur Anwendung kommen.

Andererseits kann die Vorschrift gezielt eingesetzt werden, um die Steuerlast zu reduzieren: Wird nach erfolgter Schenkung die Zehnjahresfrist des § 14 ErbStG abgewartet, so kommen die Freibeträge erneut in voller Höhe zur Geltung.

Auch wenn der Erbfall erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist nach einer Schenkung eintritt, sind beide Erwerbe nicht zusammenzurechnen.

Besonderes Augenmerk ist auf sogenannte Schenkungsketten von mehr als zehn Jahren zu richten.

Letzte redaktionelle Änderung: 29.11.2022