8/11.2 Grundsätze

Autor: Löbe

8/11.2.1 Prüfschema

Grundsatz der Zusammenrechnung

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind mehrere Vermögensvorteile, die von derselben Person innerhalb von zehn Jahren anfallen, zum Zeitpunkt des letzten Erwerbs zusammenzurechnen. Die Zusammenrechnung erfolgt in der Weise, dass bei der Besteuerung des jeweils letzten Erwerbs die vorangegangenen Erwerbe im Zehnjahreszeitraum hinzugerechnet werden. Die einzelnen Erwerbe behalten dabei ihre Selbständigkeit, es geht lediglich darum, die Steuer für den letzten Erwerb zutreffend zu ermitteln (R E 14.1 Abs. 1 Satz 2-3 ErbStR 2019). Dies gilt auch nach der Erbschaftsteuerreform.

Die Systematik des § 14 ErbStG kann anhand des folgenden Schemas verdeutlicht werden:

Steuer für den Gesamtbetrag (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)

- fiktive Abzugsteuer (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG) oder mindestens tatsächliche Abzugsteuer (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG)

= Steuer nach Anrechnung

Weitere Prüfungsschritte:

a)

Mindeststeuer (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG)

b)

Maximalsteuer (§ 14 Abs. 3 ErbStG)

Steuer auf Gesamterwerb