Autor: Löbe |
Um die zutreffende Steuer zu ermitteln, ist von der Steuer auf den Letzterwerb die Steuer auf die Vorerwerbe abzuziehen. Grundsätzlich wird hier eine fiktive Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG abgezogen. Ist dagegen die tatsächliche Steuer nach § 14 Abs. 2 Satz 3 ErbStG höher, ist diese abzuziehen (sog. Abzugsteuer). Zu beachten ist zudem § 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG : Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt, darf durch den Abzug der Steuer nicht unterschritten werden.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist eine fiktive Steuer für die früheren Erwerbe zu ermitteln. Die fiktive Abzugsteuer berechnet sich nach den persönlichen Verhältnissen und auf der Grundlage der Tarifvorschriften (§§ 14 - 19 ErbStG), die zur Zeit des letzten Erwerbs gegolten haben (R E 14.1 Abs. 3 Satz 1
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