8/11.7 Vorerwerbe mit negativem Steuerwert

Autor: Löbe

Keine Berücksichtigung

Liegt ein Vorerwerb vor, für den sich kein positiver Wert ergeben hat (ermittelt nach steuerlichen Bewertungsgrundsätzen), so bleibt dieser nach § 14 Abs. 1 Satz 5 ErbStG unberücksichtigt - d.h., Vorerwerbe mit negativem Steuerwert sind von der Zusammenrechnung ausgenommen. Zwar wird dieser Fall selten eintreten, da grundsätzlich der gemeine Wert des Schenkungsgegenstands anzusetzen ist. Negative Erwerbe können aber insbesondere bei einem negativen Kapitalkonto (bei einer Personengesellschaft, z.B. bei KG, GbR, OHG oder GmbH & Co. KG) gegeben sein. Für die früheren Erwerbe bleibt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG deren (richtiger) früherer (historischer) Wert maßgebend.

Ausnahme

Dieser Grundsatz gilt nur dann, wenn zeitlich getrennte Zuwendungen vorliegen. In diesem Zusammenhang ist eine mögliche Ausnahme zu beachten, wenn mehrere Schenkungserwerbe als eine Schenkung bzw. ein Erwerb zu behandeln sind, weil sie auf einem Schenkungsversprechen oder einem anderweit festgestellten einheitlichen Schenkungswillen beruhen und die Schenkung insgesamt in einem Zug erfolgt und allenfalls aus technischen Gründen mehrere Verträge abgeschlossen werden (vgl. BFH, Urt. v. 18.03.1981 - II R 11/79, BStBl II, 532).