Autor: Löbe |
Mit § 14 Abs. 3 ErbStG wird die Steuer für jeden weiteren Erwerb auf maximal 50 % des Nacherwerbs begrenzt, d.h., die durch jeden weiteren Erwerb veranlasste Steuer darf letztendlich nicht mehr als 50 % dieses Erwerbs bezogen auf die Bereicherung betragen. Die 50-%-Grenze entspricht dem maximalen Steuersatz in der Steuerklasse III (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Diese Regelung findet wegen des Härteausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG wohl relativ selten Anwendung, da aufgrund dieser Vorschrift Tarifsprünge bereits einer Glättung unterliegen.
BeispielDer nicht verheiratete V schenkt seiner Lebensgefährtin L im Jahr 2015 Bankvermögen i.H.v. 6.020.000 Euro. Im Jahr 2022 überweist V der L weitere 100.000 Euro. |
L zählt zur Personenklasse der Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Die Schenkungen werden nach § 14 ErbStG wie folgt behandelt:
Vorerwerb 2015 | |
Bankvermögen | 6.020.000 Euro |
persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG, Steuerklasse III nach § 15 ErbStG | - 20.000 Euro |
steuerpflichtiger Erwerb (Rundung entfällt) | 6.000.000 Euro |
Steuerklasse III nach § 15 ErbStG, Steuersatz 30 % nach § 19 ErbStG | × 30 % |
Steuer 2015 | 1.800.000 Euro |
Letzterwerb 2022 | |
Bankvermögen 2022 | 100.000 Euro |
Bankvermögen 2015 | + 6.020.000 Euro |
Gesamterwerb | 6.120.000 Euro |
persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG, Steuerklasse III nach § 15 ErbStG | - 20.000 Euro |
steuerpflichtiger Gesamterwerb (Rundung entfällt) | 6.100.000 Euro |
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