8/14 Einziehungs- und Abtretungsklauseln im GmbH-Gesellschaftsvertrag

Autor: Arndt

Im Rahmen der Unternehmensnachfolge-Planung bei einer GmbH ist zu berücksichtigen, dass beim Tod eines Gesellschafters die Vererblichkeit eines Anteils nicht durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden kann. Um eine Zersplitterung des Anteils des verstorbenen Gesellschafters und damit eine drohende Überfremdung der Gesellschaft zu vermeiden, kann erwogen werden, in den Gesellschaftsvertrag eine sogenannte Einziehungs- oder Abtretungsklausel aufzunehmen. Mit solchen satzungsmäßigen Klauseln bestehen Steuerungsmittel, mit denen die freie Vererblichkeit des Anteils erheblich eingeschränkt werden kann.

Freie Vererblichkeit der GmbH-Anteile

Im Gegensatz zur Beteiligung an einer Personengesellschaft sind die Anteile an einer GmbH nach § 15 Abs. 1 GmbHG frei vererblich. Daraus folgt, dass beim Tod eines Gesellschafters dessen Erben durch bloßen Erbanfall zu Gesellschaftern werden, ohne dass es der Mitwirkung der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter bedarf. Diese freie Vererblichkeit kann auch nicht durch gesellschaftsvertragliche Regelungen ausgeschlossen werden (Verse, in: Henssler/Strohn, GesR, 3. Aufl. 2016, § 15 GmbHG Rdnr. 26). Stirbt ein Mitgesellschafter einer GmbH, so geht dessen Anteil somit auf seine Erben über, was zu folgender Situation führen kann:

Beispiel