Autor: Wenhardt |
Bei Schenkungen entstehen regelmäßig Aufwendungen. Diese können vom Schenker selbst, aber auch vom Beschenkten getragen werden. Es ist zwischen verschiedenen Kosten zu unterscheiden.
BeispielSchenker V überträgt auf seinen Sohn S ein unbebautes Grundstück. Dieses hat einen steuerlichen Wert von 650.000 Euro. Notarkosten i.H.v. 2.000 Euro hat S selbst getragen. Die Übertragung erfolgt am 01.07.2015. |
Es liegt eine Vollschenkung vor, somit sind die Kosten in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen. Stichtag ist der Tag der Zuwendung.
Das Finanzamt wird im Schenkungsteuerbescheid folgende Besteuerungsgrundlagen festsetzen:
Bemessungsgrundlage bildet der Steuerwert i.H.v. 650.000 Euro. Hiervon sind zunächst die Erwerbsaufwendungen i.H.v. 2.000 Euro abzuziehen und ergeben so die Bereicherung (648.000 Euro). Nach Abzug des persönlichen Freibetrags i.H.v. 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ergibt sich ein steuerpflichtiger Erwerb i.H.v. 248.000 Euro (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG). Der Steuersatz beläuft sich auf 11 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Die schenkungsteuerliche Belastung beträgt somit 27.280 Euro.
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