Berliner Testament

Autor: Wenhardt

1. Rechtsgrundlagen

Zivilrecht

Für Eheleute und auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft ist das Berliner Testament die gängige Testamentsform. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass eine dritte Person Schlusserbe sein soll (vgl. auch § 1969 BGB). Ein anderer Personenkreis ist hingegen nicht berechtigt, ein Berliner Testament zu errichten. Die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner gehen mit einem gemeinschaftlichen Testament (was beim Berliner Testament regelmäßig vorliegt) eine Bindung ein, sofern dies von ihnen gewollt ist (§ 2270 BGB). Das Gesetz spricht hier von wechselbezüglichen Verfügungen.

Zum Berliner Testament siehe ausführlich Teil 3/4.9. Zur Vor- und Nacherbfolge siehe ausführlich Teil 3/6.5.

Steuerrecht

Aus erbschaftsteuerlicher Sicht hat der überlebende Ehegatte, der beim Berliner Testament als Vollerbe angesehen wird, den gesamten Vermögensanfall vom erstversterbenden Ehegatten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (aufgrund Erbanfalls) zu versteuern. Dagegen tritt für den oder die Schlusserben beim Tod des Erstversterbenden noch keine erbschaftsteuerliche Belastung ein.

2. Gestaltungsfall 1

Beispiel