Autor: Wenhardt |
Bestehen Erbfallschulden, dann mindern diese regelmäßig den steuerpflichtigen Erwerb. Aufgeführt werden diese in § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG. Nachlassverbindlichkeiten sind dabei die Verbindlichkeiten, die mit dem Erbfall entstehen.
§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig 1. (…) 2. Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen; |
Zur zivilrechtlichen Einordnung von Erbfallschulden siehe Teil 3/9.4.3.2.
BeispielWitwer W legt in seinem formgültigen Testament fest, dass der Neffe N sein Alleinerbe sein soll. Hierbei beläuft sich das Vermögen auf 1.340.000 Euro. Für die Nichte H hat er ein Vermächtnis angeordnet. Hiernach soll sie einen Geldbetrag i.H.v. 340.000 Euro erhalten. W verstirbt am 01.04.2015. Erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen ist nicht vorhanden. |
a) Beurteilung für den Neffen N (Alleinerbe)
Das angeordnete Vermächtnis stellt eine Erbfallschuld dar, die bei N abgezogen werden kann. Das Finanzamt wird im Erbschaftsteuerbescheid folgende Besteuerungsgrundlagen festsetzen:
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