Grundstücke bei Schenkungen

Autor: Wenhardt

Soll eine Immobilie noch zu Lebzeiten des Erblassers übertragen werden, so ergeben sich vielfältige Möglichkeiten, durch entsprechende Gestaltung die Schenkungsteuer zu minimieren. Gleichermaßen kennt das Erbschaftsteuerrecht auch für den Übergang von Grundstücken im Erbfall verschiedene Befreiungen und Vergünstigungen, die zu einer geringeren erbschaftsteuerlichen Belastung führen.

1. Allgemeines zur Grundstücksübertragung

Steuerwert

Grundstücke (unbebaute oder bebaute) dürften im Vermögen von Steuerpflichtigen die häufigste Vermögensart sein. Aus steuerlicher Sicht bedeutsam ist, dass der für die Erbschaft- und Schenkungsteuer anzusetzende Wert regelmäßig niedriger ist als der Verkehrswert des jeweiligen Grundstücks.

Steuervergünstigungen

Daneben gewährt das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz auch verschiedene Vergünstigungen. Dies sind insbesondere der Verschonungsabschlag nach § 13c ErbStG (siehe dazu Ziffer 7) und eine Steuerbefreiung für Familienheim (siehe dazu Ziffer 6). Auf betriebliche Grundstücke soll hier nicht eingegangen werden.

2. Bewertung von Grundstücken

a) Allgemeines

Vor der weiteren schenkungsteuerlichen Berechnung muss zunächst der Wert des Grundstücks ermittelt werden.

Bewertungsvorschriften