Gütergemeinschaft

Autor: Wenhardt

1. Gütergemeinschaft, §§ 1415 ff. BGB

a) Zivilrechtliche Grundlagen

Gütergemeinschaft

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können als Güterstand die Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) wählen.

Ehevertrag

Zur Gütergemeinschaft kommt es nur, wenn diese durch notariellen Vertrag (Ehevertrag, § 1415 BGB) vereinbart wird.

Vermögensmassen

Bei der Gütergemeinschaft sind folgende Vermögensarten zu unterscheiden:

a) Gesamtgut (§ 1416 BGB): Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (§ 1416 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden (§ 1416 Abs. 2 BGB).

b) Sondergut (§ 1417 BGB): Dagegen sind Sondergut die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (§ 1417 Abs. 2 BGB).