Kettenschenkungen

Autor: Wenhardt

1. Rechtsgrundlagen

Ein interessantes Gestaltungsmittel zur Ersparnis von Schenkungsteuer ist die sogenannte Kettenschenkung. Dabei ist aber zu beachten, dass bestimmte Grundsätze eingehalten werden.

Bei der Prüfung der Frage, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage an. Denn die Schenkungsteuer ist eine Verkehrssteuer. Wird dem Bedachten der Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar von dessen ursprünglichem Inhaber zugewendet, sondern noch ein Dritter zwischengeschaltet, kommt es für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands verfügte. Maßgeblich für die Beurteilung sind insoweit die Ausgestaltung der Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie die mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Parteien. Die Verpflichtung zur Weitergabe kann sich damit aus einer ausdrücklichen Vereinbarung im Schenkungsvertrag oder aus den Umständen ergeben (vgl. BFH, Beschl. v. 30.11.2011 - II B 60/11, BFH/NV 2012, 580 m.w.N.).

Es gelten folgende Grundsätze:

a) Weitergabe durch Verpflichtung