Autor: Wenhardt |
a) Zivilrecht
Das BGB sieht für einen bestimmten Personenkreis vor, dass dieser in Form des Pflichtteils zumindest teilweise einen Anteil am Nachlass erhält. Das Pflichtteilsrecht ist immer dann gegeben, wenn dieser Personenkreis durch Verfügung von Todes wegen enterbt, also von der Erbfolge ausgeschlossen wurde (siehe dazu Teil 3/7.3.2).
Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB), der Ehegatte (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB) bzw. eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 LPartG) sowie die Eltern des Erblassers. Pflichtteilsberechtigt sind hingegen nicht die Geschwister, Nichten, Neffen oder Großeltern und deren Abkömmlinge. Zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis siehe ausführlich Teil 3/7.3.1.
Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Geldanspruch, der in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils besteht. Zur Höhe des Pflichtteils und zur Feststellung der Pflichtteilsquote siehe ausführlich Teil 3/7.4.
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