Typische Gestaltungsfälle bei Personengesellschaften

Autor: Wenhardt

In der Praxis der Unternehmensnachfolge spielt die Personengesellschaft eine wichtige Rolle. Häufig ist der Schenker oder Erblasser an einer Personengesellschaft beteiligt. Personengesellschaften werden i.d.R. als GbR, als KG, als OHG oder als GmbH & Co. KG geführt.

1. Einkommensteuerrecht

1.1 Allgemeines

Einkommensteuerrechtlich ist vor allem bedeutsam, ob es sich bei der Personengesellschaft um eine Mitunternehmerschaft handelt.

Mitunternehmer ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist und eine gewisse unternehmerische Initiative entfalten kann sowie unternehmerisches Risiko trägt. Beide Merkmale können jedoch im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein.

Fall 1

A und B sind Erben des Y. Dieser hatte einen Gewerbebetrieb inne, der nun auf die Erben übergeht.

Lösung

Die Miterben werden nun Mitunternehmer.

Fall 2

Der X ist stiller Gesellschafter an einer Personengesellschaft, wobei er keine Unternehmerinitiative innehat.

Lösung

Bei einem stillen Gesellschafter ohne Unternehmerinitiative kommt der vermögensrechtlichen Stellung besondere Bedeutung zu. Um als Mitunternehmer angesehen werden zu können, muss ein stiller Gesellschafter einen Anspruch auf Beteiligung am tatsächlichen Zuwachs des Gesellschaftsvermögens unter Einschluss der stillen Reserven und eines Geschäftswerts haben.

1.2 Übertragung von Wirtschaftsgütern