Autor: Wenhardt |
In der Praxis der Unternehmensnachfolge spielt die Personengesellschaft eine wichtige Rolle. Häufig ist der Schenker oder Erblasser an einer Personengesellschaft beteiligt. Personengesellschaften werden i.d.R. als GbR, als KG, als OHG oder als GmbH & Co. KG geführt.
Einkommensteuerrechtlich ist vor allem bedeutsam, ob es sich bei der Personengesellschaft um eine Mitunternehmerschaft handelt.
Mitunternehmer ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist und eine gewisse unternehmerische Initiative entfalten kann sowie unternehmerisches Risiko trägt. Beide Merkmale können jedoch im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein.
Fall 1A und B sind Erben des Y. Dieser hatte einen Gewerbebetrieb inne, der nun auf die Erben übergeht. |
Die Miterben werden nun Mitunternehmer.
Fall 2Der X ist stiller Gesellschafter an einer Personengesellschaft, wobei er keine Unternehmerinitiative innehat. |
Bei einem stillen Gesellschafter ohne Unternehmerinitiative kommt der vermögensrechtlichen Stellung besondere Bedeutung zu. Um als Mitunternehmer angesehen werden zu können, muss ein stiller Gesellschafter einen Anspruch auf Beteiligung am tatsächlichen Zuwachs des Gesellschaftsvermögens unter Einschluss der stillen Reserven und eines Geschäftswerts haben.
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