Autor: Wenhardt |
Bei der Erbschaftsteuer wird der Erwerb durch Vermächtnis nicht anders behandelt als der Erwerb durch Erbfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Daraus folgt, dass sich sowohl der erbschaftsteuerliche Freibetrag (§ 16 Abs. 1 ErbStG) als auch der maßgebende Steuersatz (§ 19 ErbStG) nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen Erblasser und Vermächtnisnehmer richten. Die Steuer entsteht grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ErbStG zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
a) Nießbrauchsvermächtnis
Bei einem Nießbrauchsvermächtnis räumt der Erblasser dem Vermächtnisnehmer einen Nießbrauch an einem Gegenstand des Nachlasses ein. Anwendungsfälle für den Nießbrauch sind insbesondere Grundstücke oder Betriebe. Zum Nießbrauchsvermächtnis samt Formulierungsvorschlägen siehe ausführlich Teil 3/6.6.7.10.
Aus erbschaftsteuerlicher Sicht hat die bedachte Person den Erwerb mit dem Kapitalwert der Besteuerung zu unterwerfen.
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