Vor- und Nacherbschaft

Autor: Wenhardt

1. Rechtsgrundlagen

a) Zivilrecht

Häufig ordnet der Erblasser in seinem Testament die Vor- und Nacherbschaft an. Der Erblasser setzt hierbei einen Erben in der Weise ein, dass dieser erst Erbe wird (Nacherbe), nachdem zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist. Dabei werden sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe Erben desselben Erblassers und desselben Vermögens. Beim Tod des Vorerben geht das Vorerbschaftsvermögen auf den Nacherben über, während das eigene Vermögen (des Vorerben) auf die gesetzlichen oder eingesetzten Erben des Vorerben übergeht. Ist der Nacherbe schon vorverstorben, d.h., lebt er im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr, fällt die Nacherbschaft weg.

Zur Rechtsstellung des Vorerben siehe näher Teil 3/6.5.4. Zur Rechtsstellung des Nacherben siehe näher Teil 3/6.5.6.

Der Nacherbfall kann zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis eintreten, der vom Erblasser in seinem Testament festgelegt wurde. Dies kann z.B. die Wiederheirat des Vorerben (regelmäßig der überlebende Ehegatte) sein. Wurde hingegen keine Anordnung getroffen, tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein.

Wird vom Vorerben die Erbschaft ausgeschlagen, erbt der Nacherbe den Nachlass. Denn dieser ist im Zweifel auch Ersatzerbe (§ 2102 Abs. 1 BGB).

Zum Nacherben kann der Erblasser eine natürliche wie auch eine juristische Person einsetzen. Auch ein noch nicht gezeugtes Kind kann Nacherbe sein.