BGB § 528 ; BSHG § 85 Nr. 1 § 88 Abs. 2 § 90 Abs. 1 S. 1, S. 3, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 90, 245
DRsp V(545)121c-d
FEVS 43, 104
FamRZ 1993, 184
MDR 1994, 108
NJW 1992, 3312
NZS 1993, 40
BVerwG - 25.06.1992 (5 C 37.88) - DRsp Nr. 1993/1176
BVerwG, vom 25.06.1992 - Aktenzeichen 5 C 37.88
DRsp Nr. 1993/1176
»1. Der Sozialhilfeträger kann aufgrund von § 528BGB nur einen zur Bedarfsdeckung erforderlichen Teil der Schenkung herausverlangen, bei wiederkehrendem Bedarf also eine wiederkehrende Leistung in dem Bedarf entsprechender Höhe.2. Die nach § 528BGB an den Schenker zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zurückfließenden Geldbeträge sind Einkommen im Sinne von Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 BSHG. Dem Beschenkten kommen, wenn er nicht zum Personenkreis des § 91BSHG gehört, die durch § 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Bezug genommenen Vorschriften über das Schonvermögen nicht zugute.«
Normenkette:
BGB § 528 ; BSHG § 85 Nr. 1 § 88 Abs. 2 § 90 Abs. 1 S. 1, S. 3, Abs. 3 ;
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