BAG - Urteil vom 22.05.2003
2 AZR 250/02
Normen:
ZPO § 767 ; KSchG §§ 9 10 ; BGB § 1922 ;
Fundstellen:
BB 2004, 894
DB 2004, 2816
NZA 2004, 1352
ZEV 2004, 248
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 22.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1799/01
ArbG Osnabrück, vom 07.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 783/01

Aufhebungsvertrag; Abfindung; Prozeßvergleich; Auslegung - Vollstreckungsgegenklage; Abfindungsvergleich zur Beilegung eines Kündigungsrechtsstreits; Tod des Arbeitnehmers vor vorgesehenem Beendigungszeitpunkt; Erleben des Beendigungszeitpunktes als Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs oder nur als Fälligkeitsdatum; Vererbbarkeit des Abfindungsanspruchs

BAG, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 250/02

DRsp Nr. 2003/15717

Aufhebungsvertrag; Abfindung; Prozeßvergleich; Auslegung - Vollstreckungsgegenklage; Abfindungsvergleich zur Beilegung eines Kündigungsrechtsstreits; Tod des Arbeitnehmers vor vorgesehenem Beendigungszeitpunkt; Erleben des Beendigungszeitpunktes als Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs oder nur als Fälligkeitsdatum; Vererbbarkeit des Abfindungsanspruchs

Orientierungssätze: Ein in einem Abfindungsvergleich vereinbarter Abfindungsanspruch geht, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, grundsätzlich auf die Erben über, wenn der Arbeitnehmer vor dem im Abfindungsvergleich festgelegten Auflösungszeitpunkt verstirbt.

Normenkette:

ZPO § 767 ; KSchG §§ 9 10 ; BGB § 1922 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage darüber, ob die Beklagte als Erbin des Arbeitnehmers B. (Erblassers) Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus einem zwischen der Klägerin und dem Erblasser geschlossenen Vergleich hat.

Die Klägerin war Arbeitgeberin des Erblassers. Sie hatte das Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 1999 zum 31. Dezember 2000 gekündigt. Der deswegen geführte Kündigungsschutzprozeß wurde am 11. Januar 2000 durch einen Prozeßvergleich erledigt, der ua. wie folgt lautet:

"Vergleich