BVerfG - Beschluß vom 22.03.2004
1 BvR 2248/01
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 Art. 3 Abs. 3 ; BGB § 138 ;
Fundstellen:
DNotZ 2004, 798
FamRZ 2004, 765
NJW 2004, 2008
ZEV 2004, 241
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 21.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 643/00
LG Hechingen, vom 07.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 15/96
BGH, vom 02.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZB 19/97

Wirksamkeit der Ebenbürtigkeitsklausel in einem zwischen dem Kronprinzen Wilhelm von Preußen und seinem zweitältesten Sohn unter Beteiligung Wilhelms II. geschlossenen Erbvertrag

BVerfG, Beschluß vom 22.03.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 2248/01

DRsp Nr. 2004/11808

Wirksamkeit der Ebenbürtigkeitsklausel in einem zwischen dem Kronprinzen Wilhelm von Preußen und seinem zweitältesten Sohn unter Beteiligung Wilhelms II. geschlossenen Erbvertrag

Zivilrechtliche Entscheidungen, die eine Ebenbürtigkeitsklausel in dem Erbvertrag zwischen dem Kronprinzen Wilhelm von Preußen und seinem ältesten Sohn für wirksam halten, beachten nicht in hinreichendem Maße die Eheschließungsfreiheit des bei Verletzung der Ebenbürtigkeitsklausel von der Erbfolge ausgeschlossenen Nachkommen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 Art. 3 Abs. 3 ; BGB § 138 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Erbscheinsverfahren, das die Erbfolge nach dem im Jahre 1951 verstorbenen ehemaligen Kronprinzen Wilhelm von Preußen (im Folgenden: Erblasser), dem ältesten Sohn des 1941 verstorbenen ehemaligen Kaisers Wilhelm II., zum Gegenstand hat.

I. 1. Im Jahre 1938 schloss der Erblasser mit seinem zweitältesten Sohn L.F. unter Beteiligung Wilhelm II. einen Erbvertrag, durch den L.F. zum alleinigen Vorerben eingesetzt wurde. Zum Nachlass gehört unter anderem der wesentliche Teil des in Deutschland gelegenen so genannten Hausvermögens des früheren Preußischen Königshauses. Im Zusammenhang mit dem Erbvertrag verzichtete Wilhelm II. auf seine Rechte am Hausvermögen zu Gunsten des Erblassers. Die maßgeblichen Bestimmungen des Erbvertrags lauten:

§ 1