FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.10.2008
4 K 764/03
Normen:
BewG 1991 § 138 Abs. 1 S. 2; BewG 1991 § 138 Abs. 3; BewG 1991 § 138 Abs. 4; BewG 1991 § 145 Abs. 3 S. 1; BewG 1991 § 145 Abs. 3 S. 2; BewG 1991 § 145 Abs. 3 S. 3; BewG 1991 § 9 Abs. 2 S. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; AO § 38; WertV § 7; WertV § 13;

Unzulässigkeit des Nachweises eines den festgestellten Grundbesitzwert unterschreitenden gemeinen Werts eines unbebauten Grundstücks durch ein nicht von den Bodenrichtwerten zum 1.1.1996 ausgehendes Gutachten

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.10.2008 - Aktenzeichen 4 K 764/03

DRsp Nr. 2009/17535

Unzulässigkeit des Nachweises eines den festgestellten Grundbesitzwert unterschreitenden gemeinen Werts eines unbebauten Grundstücks durch ein nicht von den Bodenrichtwerten zum 1.1.1996 ausgehendes Gutachten

Der nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG (in der vor dem 1.1.2007 gültigen Fassung) mögliche Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines unbebauten Grundstücks kann für einen vor dem 1.1.2007 liegenden Bewertungsstichtag nicht durch ein Sachverständigengutachten erbracht werden, das nicht von den maßgeblichen Bodenrichtwerten zum 1.1.1996, sondern von den niedrigeren Bodenrichtwerten am Bewertungsstichtag (im Streitfall: 31.12.1998) ausgeht.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BewG 1991 § 138 Abs. 1 S. 2; BewG 1991 § 138 Abs. 3; BewG 1991 § 138 Abs. 4; BewG 1991 § 145 Abs. 3 S. 1; BewG 1991 § 145 Abs. 3 S. 2; BewG 1991 § 145 Abs. 3 S. 3; BewG 1991 § 9 Abs. 2 S. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; AO § 38; WertV § 7; WertV § 13;

Tatbestand:

Streitig ist der Grundbesitzwert eines unbebauten Grundstücks.

Durch Erbfall nach ihrem am 8. August 1999 verstorbenen Ehemann erwarb die Klägerin einen Anteil zu 25 v.H. an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die das unbebaute Grundstück in S., Flur ..., Flurstücke Nr. ... hält.