OLG Dresden - Urteil vom 21.11.2008
8 U 1380/08
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1273; InsO § 48 Satz 2;
Fundstellen:
BKR 2010, 27
WM 2010, 212
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 18.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 942/08

Rechtsfolgen der Auskehr eines verpfändeten Sparguthabens an den Kunden der Bank

OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2008 - Aktenzeichen 8 U 1380/08

DRsp Nr. 2009/26060

Rechtsfolgen der Auskehr eines verpfändeten Sparguthabens an den Kunden der Bank

1. Kehrt die durch "Pfandrecht an eigener Schuld" gesicherte Bank das an sie verpfändete Sparguthaben des Kunden an diesen aus, gerät ihr Pfandrecht infolge Erlöschens der verpfändeten Forderung ohne weiteres in Wegfall. Stellt sie nachträglich fest, dass sie nicht hätte auszahlen müssen, sondern zuvor sogar Pfandreife eingetreten war, kann sie weder das zur Erfüllung der Einlageverbindlichkeit Geleistete noch den damit verbundenen Verlust des Pfandrechtes kondizieren. 2. In der Insolvenz des Verpfänders gilt nichts anderes; die Masse ist mit Rechtsgrund bereichert. Jedenfalls dann, wenn die Bank das verpfändete Guthaben erst nach wiederholter eigener Prüfung des Vorganges und Verstreichen eines längeren Zeitraums auf entsprechende Bitte an den Insolvenzverwalter überwiesen hat, steht ihr auch kein Ersatzabsonderungsanspruch analog § 48 Satz 2 InsO zu.

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 18.07.2008 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.