OLG Nürnberg - Beschluss vom 24.07.2008
12 W 1464/08
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AGS 2008, 577
MDR 2008, 1126
OLGReport-Nürnberg 2008, 700
RVGreport 2008, 352
VRR 2008, 478
zfs 2008, 528
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HK O 1330/07

Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Unterbevollmächtigten bei Absetzung des Termins

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.07.2008 - Aktenzeichen 12 W 1464/08

DRsp Nr. 2008/18042

Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Unterbevollmächtigten bei Absetzung des Termins

»1. Der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der mit der Terminswahrnehmung am Prozessgericht beauftragt ist, steht nicht entgegen, dass dieser Termin wieder abgesetzt und eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt wurde, sofern bei Einschaltung des Unterbevollmächtigten noch mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gerechnet werden musste und die Absetzung des Termins nicht absehbar war. 2. Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der mit der Terminswahrnehmung am Prozessgericht beauftragt ist, sind auch dann erstattungsfähig, wenn diese Beauftragung bereits längere Zeit vor dem Verhandlungstermin erfolgte. Für die Erstattungsfähigkeit ist allein entscheidend, dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Hauptbevollmächtigten bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt ist.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.