BVerwG - Beschluss vom 04.10.2010
3 B 17.10
Normen:
BGB § 421 S. 1; BGB § 1922; BGB § 2058; BGB §§ 2371 ff.; LAG § 349 Abs. 3 S. 2; LAG § 349 Abs. 4 S. 4; LAG § 349 Abs. 5 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 34
NVwZ-RR 2011, 45
ZEV 2011, 91
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 30.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1501/08

Verwendung der Erbenbegriffs i.S.d. § 1922 BGB im Lastenausgleichsrecht bei der Rückforderung von Lastenausgleich; Behandlung der rechtsgeschäftlichen Erbteilserwerber i.S.d. §§ 2371 ff. BGB als Rechtsnachfolger der Erben oder als Miterben; Ermessen bei der Inanspruchnahme der Miterben als Gesamtschuldner auf Rückzahlung eines dem Erblasser gewährten Lastenausgleichs bei gemeinschaftlicher Erlangung der Schadensausgleichsleistung

BVerwG, Beschluss vom 04.10.2010 - Aktenzeichen 3 B 17.10

DRsp Nr. 2010/19109

Verwendung der Erbenbegriffs i.S.d. § 1922 BGB im Lastenausgleichsrecht bei der Rückforderung von Lastenausgleich; Behandlung der rechtsgeschäftlichen Erbteilserwerber i.S.d. §§ 2371 ff. BGB als Rechtsnachfolger der Erben oder als Miterben; Ermessen bei der Inanspruchnahme der Miterben als Gesamtschuldner auf Rückzahlung eines dem Erblasser gewährten Lastenausgleichs bei gemeinschaftlicher Erlangung der Schadensausgleichsleistung

Das Lastenausgleichsrecht verwendet im Zusammenhang mit der Rückforderung von Lastenausgleich den Erbenbegriff des bürgerlichen Rechts (§ 1922 BGB). Rechtsgeschäftliche Erbteilserwerber (§§ 2371 ff. BGB) erlangen keine Miterbenstellung, sondern sind als Rechtsnachfolger der Erben zu behandeln. Miterben können jedenfalls dann als Gesamtschuldner im Sinne des bürgerlichen Rechts auf Rückzahlung des dem Erblasser gewährten Lastenausgleichs in Anspruch genommen werden, wenn sie die Schadensausgleichsleistung gemeinschaftlich erlangt haben. Bei der Auswahl des heranzuziehenden Gesamtschuldners ist das Ermessen der Behörde nicht an eine Rangfolge gebunden.

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30. November 2009 werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.