BSG - Urteil vom 23.08.2013
B 8 SO 7/12 R
Normen:
BGB § 2046; BGB § 2058; BGB § 2060; BGB § 2365; BGB § 421; BSHG § 81 Abs. 1; BSHG § 88 Abs. 3 S. 1; BSHG § 92c Abs. 1 S. 1 und S. 2; BSHG § 92c Abs. 2; SGB X § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2014, 434
ZEV 2015, 13
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 1027/08
SG Nordhausen, vom 21.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 777/06

Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Erbengemeinschaft - Ermessensausübung hinsichtlich der Auswahl eines Gesamtschuldners und des Umfangs der Inanspruchnahme - Ersatzpflicht auch bei Erwerb des Nachlassvermögens nach dem Bezug von Sozialhilfe

BSG, Urteil vom 23.08.2013 - Aktenzeichen B 8 SO 7/12 R

DRsp Nr. 2014/186

Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Erbengemeinschaft - Ermessensausübung hinsichtlich der Auswahl eines Gesamtschuldners und des Umfangs der Inanspruchnahme - Ersatzpflicht auch bei Erwerb des Nachlassvermögens nach dem Bezug von Sozialhilfe

1. Der Sozialhilfeträger muss im Rahmen der Erbenhaftung bei einer Mehrheit von Erben, die mit dem Nachlass als Gesamtschuldner für an den Erblasser geleistete Sozialhilfe haften, regelmäßig Ermessen ausüben, welchen Gesamtschuldner und in welcher Höhe er ihn in Anspruch nimmt. 2. Der Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögens durch den Erblasser ist für den Umfang der sozialhilferechtlichen Erbenhaftung ohne Bedeutung deshalb ist der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers seiner Höhe nach nicht auf den Wert des Vermögens beschränkt, das zum Zeitpunkt des Sozialhilfebezugs bereits vorhanden war.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. Juli 2011 und des Sozialgerichts Nordhausen vom 21. Juli 2008 sowie der Bescheid des Beklagten vom 3. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2006 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6561,62 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2046; BGB § 2058; BGB § 2060; BGB § 2365; BGB § 421; BSHG § 81 Abs. 1; BSHG § 88 Abs. 3 S. 1; BSHG § Abs. S. 1 und S. 2;