BSG - Urteil vom 03.04.2014
B 5 R 25/13 R
Normen:
BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 1967; GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 57 Abs. 2; SGB X § 50 Abs. 2; SGB VI § 118 Abs. 3; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 350/11
SG Leipzig, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 1233/10

Zulässigkeit der Erstattung von Rentenzahlungen nach dem Tod der Berechtigten durch die Erben eines verfügenden Dritten

BSG, Urteil vom 03.04.2014 - Aktenzeichen B 5 R 25/13 R

DRsp Nr. 2014/12791

Zulässigkeit der Erstattung von Rentenzahlungen nach dem Tod der Berechtigten durch die Erben eines verfügenden Dritten

Der gegen den Verfügenden gerichtete Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers bei Rentenzahlungen über den Tod der Rentenberechtigten hinaus stellt keine im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehende Nachlassverbindlichkeit dar.

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 155 871,65 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 1967; GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 57 Abs. 2; SGB X § 50 Abs. 2; SGB VI § 118 Abs. 3; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 4;

Gründe:

I

Die Beklagte begehrt von der Klägerin die Erstattung von Rentenüberzahlungen in Höhe von 155 871,65 Euro.