BAG - Urteil vom 01.06.2017
6 AZR 720/15
Normen:
GG Art. 9 Abs. 1; BGB § 25; BGB § 27 Abs. 1; BGB § 40 S. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2 S. 3; BGB § 626 Abs.1; BGB § 626 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 264
ArbRB 2017, 332
BAGE 159, 192
BB 2017, 2291
EzA BGB 2002 § 28 Nr. 1
EzA BGB 2002 § 626 Ausschlussfrist Nr. 7
EzA BGB 2002 § 626 Nr. 62
MDR 2017, 1190
NJW 2017, 10
NZA 2017, 1332
NZG 2018, 188
ZIP 2017, 2496
ZIP 2017, 46
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 15/15
ArbG Dresden, vom 08.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3260/13

Satzungsautonomie als Teil der grundgesetzlich geschützten VereinsautonomieSatzungsregelungen zur Beschlussfähigkeit des VereinsvorstandsWichtiger Grund für eine fristlose KündigungIlloyales Verhalten als Grund für eine fristlose KündigungUnzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen KündigungsfristEntbehrlichkeit einer Abmahnung bei großer PflichtverletzungBeginn der Zwei-Wochen-Frist zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung

BAG, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 720/15

DRsp Nr. 2017/13343

Satzungsautonomie als Teil der grundgesetzlich geschützten Vereinsautonomie Satzungsregelungen zur Beschlussfähigkeit des Vereinsvorstands Wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung Illoyales Verhalten als Grund für eine fristlose Kündigung Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist Entbehrlichkeit einer Abmahnung bei großer Pflichtverletzung Beginn der Zwei-Wochen-Frist zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung

Betreibt die Geschäftsführerin eines Vereins auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden, kann dies die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Orientierungssätze: 1. Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird grundsätzlich durch die Vereinssatzung bestimmt (§ 25 BGB). Gemäß § 40 Satz 1 BGB sind die gesetzlichen Vorgaben bzgl. der Beschlussfassung eines Vereinsvorstands nach § 28 iVm. § 32 BGB satzungsdispositiv. Ein Verein kann insoweit selbst bestimmen, welche Voraussetzungen für einen wirksamen Vorstandsbeschluss erfüllt sein müssen. Dementsprechend kann zur Sicherung der Handlungsfähigkeit des Vereins in einer Vereinssatzung festgelegt werden, dass die Beschlussfähigkeit des Vorstands auch dann gegeben ist, wenn nicht alle Vorstandsposten besetzt sind.