OLG Braunschweig - Beschluss vom 25.01.2022
3 W 68/21
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 978
FuR 2022, 393
ZEV 2022, 208
ZEV 2022, 528
Vorinstanzen:
AG Northeim, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 II 10/20

Beschwerde gegen die Ausschließung als Nachlassgläubiger nach Durchführung eines AufgebotsverfahrensVerfahrensfehlerhaftes AufgebotÖffentliche Zustellung eines Ausschließungsbeschlusses

OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 3 W 68/21

DRsp Nr. 2022/2790

Beschwerde gegen die Ausschließung als Nachlassgläubiger nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens Verfahrensfehlerhaftes Aufgebot Öffentliche Zustellung eines Ausschließungsbeschlusses

1. In einem Aufgebot ist gemäß § 434 Abs. 2 Satz 2 FamFG unter anderem anzugeben, dass etwaige Ansprüche bei dem (Aufgebots-) Gericht anzumelden sind; fehlt diese Angabe, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Aufhebung des Aufgebotsbeschlusses zur Folge hat (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. März 2018 - 20 W 360/16 -, FGPrax 2018, S. 188). 2. Im Falle der öffentlichen Zustellung eines Ausschließungsbeschlusses gemäß § 441 FamFG i.V.m. §§ 186 - 188 ZPO bedarf es keines Bewilligungsbeschlusses im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO (Abweichung von OLG München, Beschluss vom 26. August 2015 - 34 Wx 247/15 -, ZEV 2016, S. 195 [Rn. 7 a.E.]).

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. werden der Ausschließungsbeschluss des Amtsgerichts Northeim vom 14. April 2021 - 3 II 10/20 - und das ihm zugrundeliegende Aufgebot vom 11. Juni 2020 aufgehoben.

Das Amtsgericht hat das Aufgebotsverfahren aufgrund des Antrags des Beteiligten zu 1. vom 2. April 2020 erneut unter Beachtung der Rechtsausführungen des Senats durchzuführen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1;

Gründe:

I.