OLG Koblenz - Beschluss vom 01.03.2022
15 U 1409/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 2; BGB § 675; BRAO § 43a Abs. 4;
Fundstellen:
FamRB 2023, 33
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 14.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 76/20

Anspruch auf RechtsanwaltsvergütungVertretung widerstreitende Interessen (vorliegend verneint)Klammerwirkung eines erbrechtlichen MandatsVertretung mehrerer Mandanten

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.03.2022 - Aktenzeichen 15 U 1409/21

DRsp Nr. 2023/843

Anspruch auf Rechtsanwaltsvergütung Vertretung widerstreitende Interessen (vorliegend verneint) Klammerwirkung eines erbrechtlichen Mandats Vertretung mehrerer Mandanten

Eine latente Möglichkeit, dass bei einem Ausgleich unter gemeinsam vertretenen Mandanten unterschiedliche Interessen zutage treten, steht einer gemeinsamen Vertretung nicht entgegen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 14.07.2021, Az. 5 O 76/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 2; BGB § 675; BRAO § 43a Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die vom Kläger geltend gemachte Rechtsanwaltsvergütung.