Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 959
Buch 1 Allgemeiner Teil Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte Titel 2 Willenserklärung
§ 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.