§ 2096 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
Titel 2 Erbeinsetzung

§ 2096 BGB Ersatzerbe

§ 2096 Ersatzerbe

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).