§ 327 h BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 2 a Verträge über digitale Produkte
Untertitel 1 Verbraucherverträge über digitale Produkte

§ 327 h BGB Abweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale

§ 327 h Abweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Von den objektiven Anforderungen nach § 327 e Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2, § 327 f Absatz 1 und § 327 g kann nur abgewichen werden, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal des digitalen Produkts von diesen objektiven Anforderungen abweicht, und diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.