§ 365 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse
Titel 1 Erfüllung

§ 365 BGB Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt

§ 365 Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.