§ 578 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 3 Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte

§ 578 BGB Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume

§ 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562 d, 566 bis 567 b sowie 570 entsprechend anzuwenden. (2) 1Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555 a Absatz 1 bis 3, §§ 555 b, 555 c Absatz 1 bis 4, § 555 d Absatz 1 bis 6, § 555 e Absatz 1 und 2, § 555 f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 2§ 556 c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556 c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. 3Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend. (3)