§ 629 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 8 Dienstvertrag und ähnliche Verträge
Untertitel 1 Dienstvertrag

§ 629 BGB Freizeit zur Stellungssuche

§ 629 Freizeit zur Stellungssuche

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.