§ 889 BGB Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
§ 889 Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.
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