| Autor: Sitter |
Die einschlägige Vorschrift für die Bestimmung des Gegenstandswerts in der Zwangsverwaltung enthält § 27 RVG. Diese Vorschrift entspricht inhaltlich dem früheren § 69 Abs. 2 BRAGO; auch der Text ist großteils wortgleich. Eine inhaltliche Änderung war vom Gesetzgeber bei Verabschiedung des RVG nicht beabsichtigt; die Vorschrift sollte inhaltlich unverändert die in § 69 Abs. 2 BRAGO enthaltenen Wertvorschriften für die Zwangsverwaltung übernehmen.1) Somit können ergänzend ggf. auch die Kommentarliteratur und Rechtsprechung zu § 69 Abs. 2 BRAGO herangezogen werden.
§ 27 RVG, der als Sonderregelung die allgemeine Bestimmung des § 23 Abs. 1 RVG verdrängt2) und die Heranziehung des § 55 GKG für die Bestimmung des Gegenstandswerts verhindert,3) differenziert nach der Verfahrensstellung des Auftraggebers des Rechtsanwalts, und zwar danach, ob der Rechtsanwalt
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