1/3.5 Gegenstandswert

Autor: Senger-Sparenberg

Die Gebühren des Rechtsanwalts werden, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§  2 Abs.  1 RVG : Gegenstandswert, im gerichtlichen Verfahren auch Streitwert genannt).

Anderes bestimmt das RVG

für Tätigkeiten, bei denen das RVG Betragsrahmen vorsieht, also in

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Straf- und Bußgeldsachen (Teil 4 und 5 VV RVG),

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Disziplinar- und berufsgerichtliche Verfahren (Teil 6 Abschn. 2 VV RVG),

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Sozialsachen,

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bestimmten Verfahren vor Verfassungsgerichten (§  37 Abs.  1 RVG, Nr. 4130 ff. VV RVG),

für die Beratungshilfe (Nr. 2500 ff. VV RVG) und

für die Festgebühren des in Straf-, Bußgeld- und sonstigen Verfahren (Teil 4-6 VV RVG) gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt.

Definition