5/5.1 Grundlagen der Wertfestsetzung

Autoren: Weischedel/Weitbrecht

Der Wertfestsetzung kommt in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten in dreierlei Hinsicht Bedeutung zu:

Anwaltsgebühren

Gerichtskosten

Rechtsmittelbeschwer

Grundlage für die Wertfestsetzung der Anwaltsgebühren ist § 23 RVG :

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG sind in gerichtlichen Verfahren die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften für die Bestimmung der Anwaltsgebühren maßgebend.

Aus diesen Wertvorschriften ergibt sich:

Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG).

Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist (§ 42 Abs. 4 Satz 2 GKG).

Bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist (vgl. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG). In Arbeitssachen werden die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert nicht hinzugerechnet (§ 42 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz GKG).