§ 1066 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren
Abschnitt 10 Außervertragliche Schiedsgerichte

§ 1066 ZPO Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10

§ 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.